Seit 2021 gilt in Deutschland das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, besser bekannt als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Es ist das erste Gesetz in Deutschland, das die unternehmerische Sorgfaltspflicht als solche benennt. Das Gesetz wird als wichtiger Schritt zu mehr Unternehmensverantwortung gewertet.
Darum geht es im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3.000 Beschäftigten gültig. Seit Beginn 2024 greift es auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Die betroffenen Unternehmen müssen nachweisen, dass sie den entsprechenden Sorgfaltspflichten nachgehen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten auszuschließen. Diese Sorgfaltspflichten umfassen die Einrichtung eines Risikomanagements, die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen, die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die nachweisliche Berichterstattung.
Unternehmen müssen sowohl die Risiken im eigenen Geschäftsbetrieb als auch die ihrer direkten Zulieferer ermitteln. Liegen Risiken vor, müssen sie diese durch ein angemessenes Risikomanagement angehen und sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Unabhängig davon müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben und dazu angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen. Bei bereits vorliegenden Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten müssen Unternehmen sofort eingreifen und durch geeignete Abhilfemaßnahmen sicherstellen, dass die Verletzungen beendet werden.
Nachbesserungsbedarf: Umweltthemen fehlen derzeit
Im Gesetz werden bislang keine umweltbezogenen Sorgfaltspflichten benannt. Das Wort Entwaldung sucht man vergebens. Auch fanden weder Biodiversitätsverlust noch Klima als Themen Einzug in das neue Gesetz. Für umfassenden Natur- und damit auch Regenwaldschutz müsste das Gesetz nachgebessert werden.
Ein weiteres Problem: Das Gesetz greift erst ab einer Unternehmensgröße von 1.000 Mitarbeitenden und umfasst keine zivilrechtliche Haftung. Dies sind Punkte, die inzwischen bei dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) mitgedacht wurden. Dieses „Dazulernen“ ist unter anderem dem zivilgesellschaftlichen Einsatz von Vereinen, Verbänden und engagierten Bürger*innen zu verdanken.
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Nathalie Schynawa
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